Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die AGB sind aufgegliedert, die Bedingungen in Transport sind für Unternehmer anders als Konsumenten (Privatpersonen) Im Inhaltsverzeichnis sind die Punkte einzeln angeführt.
Inhaltsverzeichnis AGB
Inhaltsverzeichnis AGB Entrümpler:
- Allgemeine
- Angebot und Vertragsabschluss
- Preise
- Termin und Leistungszeit
- Gewährleistung
- Zahlungsbedingung
- Haftungsbeschränkung
- Gerichtstand, Teilnichtigkeit
Inhaltsverzeichnis AGB Transport:
- Geltungsbereich
- Pflichten des Transporteurs
- Vertagschließende Parteien (nur gültig für Unternehmer)
- Abholung und Zustellung der Güter
- Informationspflicht des Auftraggebers
- Stornierung des Auftrags
- Beförderungspapiere
- Prüfung des Inhaltes, Feststellung von Anzahl und Gewicht
- Pflichten des Auftraggebers
- Beladung und Entladung der Güter
- Überladung
- Lade und Ablieferfristen, Lieferfristen
- Lademittel
- Zahlung der Fracht
- Gerichtsstand
- Datenschutz
AGB Entrümpler
Allgemeines
Die Leistungen und Angebote der Firma Speed Clearance erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Angebote und Vertragsschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, außer die Gültigkeit ist im schriftlichen Angebot vermerkt, somit ist diese gültig. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der Entrümpelungspartner.at. Der Abfall bleibt in Ihrem Besitz. Wir transportieren Ihrer ungefährlichen Abfälle zu einem Entsorger, soweit der Transport im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetz als Transport gesehen werden kann.Das bedeutet, wir werden vom Abfallbesitzer (Wohnungsinhaber oder Vermieter bzw. Hausverwaltung) beauftragt, ihre Abfälle in ihrem Namen zu einem Entsorger zu transportieren. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggeber.
Dafür wird eine Begleitschrift benötigt die Sie als Abfallbesitzer und als Auftraggeber des Transports legitimiert.
III. Preise
Die Preise werden nach einer Besichtigung und Schätzung bemessen. Festpreise sowie Rabatte bedürfen der gesonderten vertraglichen Fixierung. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Termin- und Leistungszeit
Termine sowie Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Die Lieferung der Dienstleistung verlängert sich entsprechend der zeitlichen Verzögerung, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Termin- und Dienstleistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, auch im eigenen Betrieb, die Speed Clearance das Liefern der Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, extreme Witterungsbedingungen, gefährliche Umstände, usw. – führen zur Aussetzung der Leistungsverpflichtung und der Terminvereinbarungen.
Sie berechtigen Speed Clearance Entruempelung Richter, die Termine und Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferung der Dienstleistung oder wird Speed Clearance von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber daraus keine Schadensansprüche ableiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich Speed Clearance nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Kommt Speed Clearance Entrümpelung Richter in Termin oder Leistungsverzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits erfolgte Teilleistungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen. Schadensansprüche werden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gewährleistet.
V. Gewährleistung
Speed Clearance gewährleistet eine saubere und ordentlich durchgeführte Entrümpelung und Transport zur Entsorgung. Weist die Entrümpelung dennoch Mängel oder Beanstandungen auf, so ist der Vertragspartner verpflichtet, Speed Clearance Entrümpelung Richter diese Mängel und Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Entruempelung Richter ist in diesem Fall verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Verstößt der Vertragspartner gegen die Anzeigepflicht, so sind andere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sofern Speed Clearance die Beseitigung der Beanstandungen oder Mängel nicht gelingt, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
VI. Zahlungsbedingungen
Speed Clearance Richter – Entruempelung Richter gewährt gewerblichen Kunden ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungserhalt. Speed Clearance verlangt von privaten Kunden eine vor Ort Begleichung der erbrachten Leistungen in Bar, oder Überweisung zwei Tage vor Beendigung des Auftrags. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Speed Clearance Entrümpelung Richter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Überweisung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto von Speed Clearance Entrümpelung Richter verbucht ist. Bei größeren Aufträgen die sich über mehrere Tage strecken, wird eine Anzahlung von 30 % fällig. Etwaige Vorleistungen für Dritte (Containerdienste, Deponien, Vermieter) sind im Voraus zu begleichen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
VII. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Speed Clearance als auch gegen deren Erfüllung – bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
VIII. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wien. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages und der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
AGB Transport
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher ausgeschlossen.Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGB sinngemäß ein. Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.
§ 2 PFLICHTEN DES TRANSPORTEURS
Der Transporteur führt seine Leistungen mit größter Sorgfalt aus. Er nimmt das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 3 VERTRAGSCHLIEßENDE PARTEIEN (gilt ausschließlich für Unternehmer , nicht für Konsumenten)
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen.Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden binden den Transporteur daher nicht.
§ 4 ABHOLUNG UND ZUSTELLUNG DER GÜTER
Die Güter werden laut Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.
Das Gut gilt als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, die Haftung des Transporteurs.
Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt.
Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
§ 5 INFORMATIONSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Unternehmer , nicht für Konsumenten!!)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren!
Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.
Ebenso bei gefährlichen oder verderblichen Güter persönlich zu informieren. wird dies unterlassen berechtigt es den Transporteur auf Kosten des Auftraggebers zu entladen oder einzulagern und zur sofortigen Ablehnung den Auftrag.
Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen.
§ 6 STORNIERUNG DES AUFTRAGES
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamten Kosten incl. diverser getätigter Auslagen.
§ 7 BEFÖRDERUNGSPAPIERE (gilt ausschließlich für Unternehmer!!)
Der Auftraggeber ist, so ferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
§ 8 PRÜFUNG DES INHALTES DER SENDUNG, FESTSTELLUNG VON ANZAHL UND GEWICHT
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden.
Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.
Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.
§ 9 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.
§ 10 BELADUNG UND ENTLADUNG DER GÜTER ( gilt nur bei Unternehmer!!)
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Beladung von Fahrern, soweit dies schriftlich vereinbart wurde kann das Be -Entladen zusätzlich dem Auftraggeber verrechnet werden.
§ 11 ÜBERLADUNG
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.
Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht.
Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen.
Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.
§ 12 LADE- UND ABLIEFERFRIST, LIEFERFRISTEN
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich.
Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren.
Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht
§ 13 LADEMITTEL
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten und ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen.
§ 14 ZAHLUNG DER FRACHT
Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, so ferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hie für solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.
§ 15 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.
§ 16 DATENSCHUTZ
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden.
Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen